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Zwangs- und Teilungsversteigerungen

Zwangs- und Teilungsversteigerungen sind komplexe Rechtsverfahren, die regelmäßig mit verschiedenen Problematiken und Fragestellungen verbunden sind. Hierbei gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Versteigerungsarten. Wir beraten Sie vollumfänglich, sei es in der Rolle als Eigentümer, Gläubiger, oder Kaufinteressent der Immobilie.

Die Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung erfolgt regelmäßig aufgrund einer Zwangslage der Beteiligten, sei es wegen Schulden oder anderer rechtlicher Zwänge. Die Betroffenen, insbesondere Eigentümer, stehen oft unter hohem Druck und emotionaler Belastung. Im Rahmen einer Zwangsversteigerung gibt es viele Faktoren, welche die Höhe des letztlich erfolgreichen Gebots beeinflussen. Unter anderem ist die durch das Vollstreckungsgericht beauftragte gutachterliche Wertermittlung der Immobilie entscheidend, die häufig zu Streitigkeiten führen.

 

Für Betroffene ist der Verlauf der Versteigerung meistens unklar, sie sind überfordert und haben ohne anwaltliche Beratung begrenzte Einflussmöglichkeiten auf den Ausgang. Gläubiger tragen das Risiko, dass die Erlöse der Versteigerung nicht ausreichen, um ihre Forderungen zu begleichen.

Die Teilungsversteigerung

Teilungsversteigerungen sind häufig dann das letztes Mittel, wenn mehrere Erben sich nicht hinsichtlich des Verwertung einer gemeinsamen Immobilie einigen können oder anderweitige Konflikte und Streitigkeiten auftreten.

 

Insbesondere die Preisfindung kann komplex sein, da verschiedene Parteien unterschiedliche Interessen und Vorstellungen von der Bewertung der Immobilie haben.

 

Das Verfahren der Teilungsversteigerung hat spezielle rechtliche Regelungen, die für die Beteiligten nicht immer transparent sind.

Selbst nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens ist der Konflikt oft nicht beendet. Besteht weiterhin keine Einigung über die Aufteilung des Versteigerungserlöses zwischen den Beteiligten, hinterlegt das Vollstreckungsgericht den Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts. Erst wenn übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten über die Höhe der jeweiligen Auszahlungen besteht, wird der Betrag ausgezahlt. Verweigert die Gegenseite die Zustimmung zur sogenannten Erlösauskehr durch die Hinterlegungsstelle, beispielsweise aufgrund vermeintlicher Gegenansprüche, sollte die Zustimmung gerichtlich erwirkt werden.

Insgesamt erfordern sowohl Zwangs- als auch Teilungsversteigerungen fundierte rechtliche Kenntnisse und eine einfühlsame Beratung, um die Interessen der Beteiligten bestmöglich zu vertreten und Lösungen zu finden, die für alle Seiten akzeptabel sind.

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