Aura-Chirurgie-Coaching: Vertrag ungültig? So steigen Sie jetzt aus und holen Ihr Geld zurück
- Pascal Gehrlein
- 21. Apr.
- 3 Min. Lesezeit
Hochpreisige Coachingprogramme zur Aura-Chirurgie – was steckt dahinter?
In den letzten Jahren erlebt der Markt für spirituelle Heilmethoden einen regelrechten Boom. Besonders gefragt: Ausbildungen und Coachings im Bereich Aura-Chirurgie. Dabei sollen Teilnehmende lernen, sogenannte „feinstoffliche Blockaden“ auf energetischer Ebene zu erkennen und aufzulösen – oft ohne körperliche Berührung. Vermittelt wird das Wissen meist in mehrmonatigen, modular aufgebauten Online-Coachings, für die nicht selten fünfstellige Preise aufgerufen werden.
Anbieter versprechen dabei nicht nur persönliche Transformation, sondern auch berufliche Perspektiven: Viele Programme werben damit, dass man sich nach Abschluss als „Aura-Chirurg:in“ selbstständig machen oder andere Menschen heilen könne.
Diese Programme umfassen nicht selten:
Videokurse und Live-Webinare, so z.B. über die „Behandlung ohne Berührung“,
Module zur Chakrenarbeit, Fernheilung oder geistigen Wirbelsäulenbegradigung
sowie persönliche Begleitung über Chats oder Zoom-Sitzungen.
Häufig wird den Teilnehmenden vermittelt, sie könnten nach Abschluss des Programms selbst als Aura-Chirurg:in praktizieren oder andere Menschen „energetisch behandeln“.
Doch insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) mit Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) könnten viele dieser Verträge nichtig sein, sollten die Anbieter keine Zulassung haben. Insbesondere hat der BGH klargestellt, dass das FernUSG auch im B2B-Bereich, also zwischen Unternehmern und damit auf Business-Mentorings anwendbar ist.
Worum ging es in der BGH-Entscheidung vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24?
Genau das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden – und die Coaching-Szene damit erschüttert. Entscheidend ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Denn viele dieser Programme gelten rechtlich als Fernunterricht, der nur mit offizieller Zulassung erlaubt ist. Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig – das heißt: Er ist von Anfang an unwirksam, und das gezahlte Geld kann zurückgefordert werden.
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einem Fall, in dem ein Teilnehmer ein hochpreisiges Online-Mentoring-Programm gebucht hatte. Dieses vermittelte systematisch Wissen in Form von Videos, Zoom-Calls, Arbeitsmaterialien und „1:1-Coachings“, teilweise mit Prüfungen oder Aufgabenrückmeldungen. Eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz lag nicht vor – der Anbieter ging davon aus, dass sein Angebot gar nicht unter das Gesetz falle.
Der BGH sah das anders und stellte klar, dass das FernUSG auch auf Online-Coaching- und Mentoring-Programme Anwendung findet, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sind. Entscheidend ist, dass es sich um die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und eine Überwachung des Lernerfolgs stattfindet. Die Vermittlung von „jeglichen“ Kenntnissen und Fähigkeiten – unabhängig von deren Qualität oder Inhalt – genügt.
Sind entsprechende Coachingverträge im Bereich Aura-Chirurgie nichtig?
Viele Anbieter im Bereich Aura-Chirurgie präsentieren ihre Programme als „spirituelle Ausbildung“, „energetisches Mentoring“ oder „ganzheitliche Heiler-Schule“. Auch wenn es esoterisch klingt – rechtlich zählen diese Programme häufig als Fernunterricht, wenn sie folgende typische Merkmale aufweisen:
Systematische Wissensvermittlung: Die Inhalte sind in Lernmodule, Wochenpläne oder Videoreihen gegliedert. Themen wie „Chakrenanalyse“, „energetische OP-Techniken“ oder „Fremdenergien lösen“ werden nach festem Ablauf gelehrt.
Räumliche Trennung: Die gesamte Ausbildung erfolgt online – per Zoom, Videoplattform oder Online-Kursbereich. Einige Oberlandesgerichte differenzieren hier auch nicht nach den Live-Anteilen und asynchronen Inhalten.
Lernerfolgskontrolle: Teilnehmende sollen oft Übungen absolvieren, sich mit weiteren Teilnehmern austauschen, und erhalten Feedback, Sprachnachrichten oder persönliche Rückmeldungen. Teilweise werden Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen ausgestellt. Der BGH ist hier ganz klar und lässt die bloße Möglichkeit von Teilnehmern, Rückfragen zu stellen, für das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle genügen.
Diese Struktur erfüllt alle Voraussetzungen eines Fernunterrichts nach § 1 FernUSG. Es kommt nicht darauf an, ob die Inhalte „wissenschaftlich“ sind oder ob der Anbieter sich als Coach, Heiler oder Lehrer bezeichnet. Entscheidend ist die pädagogische Struktur – nicht die esoterische Verpackung.
Wer also ein solches Coachingprogramm anbietet, muss eine ZFU-Zulassung haben – sonst ist der Vertrag automatisch nichtig.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie haben ein Coaching oder Mentoring im Bereich Aura-Chirugie gebucht, sind unzufrieden und sehen sich hohen Forderungen ausgesetzt oder wollen ihr Geld zurückfordern?
Es ist wichtig, zu betonen, dass jeder Fall individuell ist und eine genaue rechtliche Prüfung erfordert. Oft ist schnelles Handeln gefragt. Die Prozesse der Vertragsabwicklung sind dynamisch und entwickeln sich weiter.
Falls Sie sich angesprochen fühlen und Hilfe benötigen, schreiben Sie mir über das Kontaktformular unten oder per E-Mail an kanzlei@rimpf-recht.de mit kurzer Zusammenfassung Ihres Sachverhalts für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation.

Foto(s): Florian Rimpf
Rechtstipp aus den Rechtsgebieten IT-Recht, Zivilrecht, Allgemeines Vertragsrecht

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