Coaching Vertrag kündigen? Neues BGH-Urteil 2025: FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar
- Pascal Gehrlein
- 21. Apr.
- 3 Min. Lesezeit
Coaching Vertrag unwirksam – wann kann ich kündigen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24, abrufbar hier) entschieden: Hochpreisige Coaching- und Mentoring-Verträge können nichtig sein, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt. Das betrifft insbesondere Verträge über Online-Coachings oder Mentoring-Programme.
Kurzzusammenfassung des Falls
In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Teilnehmer einen hochpreisigen Vertrag über ein 9-monatiges „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ abgeschlossen. Der Anbieter versprach die Vermittlung unternehmerischer Kenntnisse sowie Persönlichkeitsentwicklung durch Online-Meetings, Videos und persönliche Coachings. Da er jedoch keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hatte, erklärte der Teilnehmer den Rücktritt und forderte die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. Der BGH bestätigte nun die Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Zulassung.
Fernunterrichtsgesetz: Wann greift es?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) greift, wenn ein Coaching folgende Kriterien erfüllt:
✅ Kenntnisse und Fähigkeiten werden vermittelt – etwa zu Marketing, Mindset oder Unternehmensaufbau.
✅ Die Vermittlung erfolgt überwiegend räumlich getrennt – durch Videos, aufgezeichnete Calls oder Online-Module.
✅ Der Anbieter überwacht den Lernerfolg – z. B. durch die Möglichkeit für Teilnehmer, Fragen in Online-Calls zu stellen oder Feedback-Möglichkeiten. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen ist. Selbst wenn kein Test oder Abschlusszertifikat vorgesehen ist, kann das FernUSG greifen.
Liegt dem Coach keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vor, ist der Vertrag unwirksam (§ 7 FernUSG).
Gilt das FernUSG auch für Unternehmer?
Ja! Der BGH stellte nun klar: Das FernUSG schützt alle Teilnehmer – nicht nur Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Auch Selbstständige und Unternehmer, die einen Coaching-Vertrag abschließen, können sich auf die Nichtigkeit berufen. Ziel des Gesetzes ist es, vor unseriösen Fernlehrgängen zu schützen – unabhängig davon, ob der Teilnehmer privat oder geschäftlich handelt.
Coaching Vertrag kündigen: Was bedeutet das für Teilnehmer?
✔️ Geld zurückfordern: Bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden.
✔️ Ratenzahlung stoppen: Noch nicht gezahlte Kursgebühren müssen nicht mehr geleistet werden.
✔️ Auch für Unternehmer: Der Schutz gilt unabhängig von der Stellung als Verbraucher oder Unternehmer.
Coaching-Vertrag prüfen lassen!
Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen und möchten raus? Lassen Sie prüfen, ob der Vertrag unwirksam ist. Gerade bei Programmen ohne ZFU-Zulassung stehen die Chancen gut, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen.
Schreiben Sie mir über das Kontaktformular unten oder per E-Mail an kanzlei@rimpf-recht.de mit kurzer Zusammenfassung Ihres Sachverhalts für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation.
Häufige Fragen zum Thema Coaching Vertrag kündigen (FAQ)
✅ Kann ich meinen Coaching Vertrag jederzeit kündigen oder widerrufen?
Nicht immer – aber wenn der Anbieter keine ZFU-Zulassung hat, ist der Vertrag möglicherweise unwirksam und kann rückabgewickelt werden. Zudem besteht im Regelfall ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ist keine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt oder musste ein Verzicht auf das Widerrufsrecht abgegeben werden, greift dieses noch 1 Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss (hierzu mehr unter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/online-coaching-gebucht-der-verzicht-auf-das-widerrufsrecht-195588.html).
✅ Gilt das Fernunterrichtsgesetz auch für Unternehmer?
Ja! Laut BGH ist der Schutz nicht auf Verbraucher beschränkt. Auch Unternehmer können sich auf die Nichtigkeit berufen.
✅ Muss ich weiter Raten zahlen, wenn der Vertrag unwirksam ist?
Nein. Bei einem nichtigen Vertrag können Sie die Zahlungen stoppen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
✅ Was tun, wenn der Anbieter auf die Vertragserfüllung besteht?
Holen Sie sich rechtlichen Rat. Ein Anwalt kann klären, ob der Vertrag bereits wegen fehlender Zulassung nichtig ist oder ob Sie den Vertrag kündigen, anfechten oder widerrufen können.

Foto(s): Florian Rimpf
Rechtstipp aus den Rechtsgebieten IT-Recht, Zivilrecht, Allgemeines Vertragsrecht

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