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Neues BGH-Urteil Oktober 2025: Weiteres Coaching ohne FernUSG Zulassung für nichtig erklärt - Geld zurück für Käufer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02. Oktober 2025 – III ZR 173/24 erneut klargestellt, dass viele Online-Coaching-Programme als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) gelten – und ohne behördliche Zulassung nichtig sind.


Das neue Urteil betrifft einen sogenannten „E-Commerce Master Club“ des Anbieters Kevin Helfenstein, in dem Teilnehmer durch Video-Module und wöchentliche „Coaching Calls“ lernen sollten, ein Online-Geschäft aufzubauen. Der Anbieter verlangte über 7.000 € – verfügte jedoch nicht über die erforderliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Der BGH bestätigte: Der Vertrag ist nichtig.


Was hat der BGH entschieden?


Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.10.2025 (III ZR 173/24) entschieden:


Der „E-Commerce Master Club“ ist Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG, weil


  • Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (z. B. E-Commerce-Grundlagen, Produktsuche, rechtliche Basics, Marketingkampagnen),

  • die Lehrenden und Lernenden räumlich getrennt sind (z. B. durch Online-Videos und virtuelle Calls), und

  • der Lernerfolg überwacht wird (z. B. durch Q&A-Sessions, Feedback oder Abschlusszertifikate).

  • Eine behördliche Zulassung nach § 12 FernUSG ist zwingend – fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.


Der Schutz des FernUSG gilt auch für Selbständige und Unternehmer, nicht nur für Verbraucher. Der BGH betont erneut in Fortsetzung seiner Urteils vom 12.06.2025, dass gerade Existenzgründer und Kleinunternehmer ebenso schutzbedürftig sind wie Verbraucher.


Was bedeutet das für Käufer derartiger Coachings?


Wenn Sie ein Online-Coaching gebucht haben (z. B. „Business-Mentoring“, „E-Commerce-Masterclass“, „Finanz-Coaching“, „Mindset-Programm“ o. Ä.),


können Sie Ihr Geld zurückfordern, wenn:


  • das Angebot Lerninhalte vermittelt (Wissen, Strategien, Fähigkeiten),

  • die Vermittlung online stattfindet,

  • Sie Fragen stellen oder Feedback erhalten konnten (z. B. in Live-Calls oder über Gruppen),

  • und der Anbieter keine ZFU-Zulassung nachweisen kann.


Dann ist der Vertrag nichtig, und Sie müssen nicht weiter zahlen. Bereits gezahlte Beträge können nach § 812 BGB zurückverlangt werden.


Häufige Warnsignale unseriöser Anbieter


  • Übertriebene Versprechen („5-stellige Umsätze in 3 Monaten“)

  • Kein Hinweis auf ZFU-Zulassung

  • Hoher Preis (mehrere Tausend Euro) bei unklarer Leistung

  • Starker Druck zur schnellen Buchung („Nur heute“ „Ich gebe nur 5 Leuten die Möglichkeit der Zusammenarbeit“)

  • Kein Widerrufsrecht, keine klare AGB-Regelung



Es ist wichtig, zu betonen, dass jeder Fall individuell ist und eine genaue rechtliche Prüfung erfordert. Schnelles Handeln ist gefragt. Die Prozesse der Vertragsabwicklung sind dynamisch und entwickeln sich weiter. Meine Erfahrungen zeigen jedoch, dass es für Betroffene sehr gut möglich ist, aus den Verträgen herauszukommen.


Falls Sie sich angesprochen fühlen und sich aus einem entsprechenden Coaching-Vertrag lösen möchten, schreiben Sie mir über das Kontaktformular unten mit kurzer Zusammenfassung Ihres Sachverhalts für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation. 


Foto(s): Florian Rimpf


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten IT-Recht, Zivilrecht, Allgemeines Vertragsrecht

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